Beschluss
der Freien Gemeinde Gramatneusiedl betreffs der Regelung des Marktwesens in der Gemeinde.
8. Juni 1926
in:
Archiv der Marktgemeinde Gramatneusiedl, Gemeinde-Kurrenden 1919–1938, Sitzungs-Protokoll zur Gemeinde-Ausschuß-Sitzung der Ortsgemeinde Gramatneusiedl am 8. Juni 1926, S. [3].
Transliteration:
Reinhard Müller.
[3]
IV. Beschlussfassung über das Marktwesen
Der Herr Vorsitzende [d.i. Josef Doleček;
Anm.
R.M.] berichtet, dass sich der Gemeinderat schon in der
letzten Sitzung mit diesem Gegenstand befasst, dass aber von einer Beschlussfassung abgesehen wurde, um die Materie nochmals dem
Geschäftsführenden-Ausschuss zur gründlichen Beratung und Einholung der erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden zu überweisen. Die Angelegenheit steht so, dass wir jederzeit das Marktwesen ins Leben rufen können. Wir
brauchen nur einen diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss fassen, und die[sen] Beschluss der n[ieder] ö[sterreichischen] Landesregierung zur Genehmigung vorlegen.
An der sich nun daranschliessenden Debatte erklärt Gemeinderat Herr [Josef] Moldaschl, dass die Gemeinde
Gramatneusiedl laut Statthaltereierlasses vom
12. Juli
1902, Z[ahl]: 67109 zur Abhaltung von Märkten berechtigt ist und weist eine
Abschrift, die von der Statthalterei auf Grund § 70 der Gewerbeordnung genehmigte Wochenmarktordnung der Ortsgemeinde Gramatneusiedl vor. Diese verliehene Berechtigung besteht noch zu Recht und ist daher ein nochmaliges Ansuchen um die Bewilligung zur Abhaltung von Märkten nicht nötigt. Aufgabe des
Gemeinderates wäre nur, die einzelnen Punkte der Marktordnung den derzeitigen Verhältnissen entsprechend, anzupassen und zu beschliessen.
Nach einer längeren Debatte, an der sich die Herren Gemeinderäte Ludwig Jilek, Rudolf Theuer und Matthias Spiegelgraber beteiligten und
welche sich hauptsächlich darum drehte, ob dieser Genehmigungserlass aus dem Jahre
1902 derzeit noch zu Recht besteht, oder ob bereits eine Verjährung eingetreten ist, stellt Gemeinderat Herr Rudolf
Theuer den Antrag, diese Angelegenheit nochmals an den Geschäftsführenden-Ausschuss rückzuverweisen, jedoch mit einer dreiwöchentlichen Befristung. Nach Ablauf dreier Wochen hat der Geschäftsführende-Ausschuss die geklärte Materie antragstellend, dem Plenum des Gemeinderates zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Dieser Antrag wird einstimmig zum Beschluss erhoben.
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