Markt-Ordnung der Gemeinde Gramatneusiedl (mit Änderung vom 25. Oktober 1926).
Gramatneusiedl, am 21. Juli 1926
in:
Archiv der Marktgemeinde Gramatneusiedl,
Gemeinde-Kurrenden 1919–1938, Sitzungs-Protokoll zur Gemeinde-Ausschußsitzung der Ortsgemeinde Gramatneusiedl am 21. Juli 1926, Beilagen, S. [1–3].
Transliteration:
Reinhard Müller.
[1]
Bürgermeisteramt der freien Gemeinde
Gramatneusiedl.
Markt-Ordnung
Der Gemeinde Gramatneusiedl.
1.) |
Diese Marktordnung bezweckt den grösstmöglichen Wettbewerb unter den Verkäufern. |
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2.) |
Markt wird in der Gemeinde Gramatneusiedl jeden Tag von 6 Uhr Früh bis 6 Uhr abends abgehalten, an Sonntagen jedoch nur vorm[ittags] den
bestehenden gesetzl[ichen] Bestimmungen gemäss, längstens aber nur bis 11 Uhr vorm. |
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3.) |
Die allgemeine Bestimmung über die Dauer der Marktzeit erfährt in den Sommermonaten eine zweistündige Verlängerung und dauert der Markt in den Sommermonaten von 6 Uhr früh bis 8 Uhr abends. Hiebei ist jedoch im Sinne des Gesetzes vom
25.V.1868, R[eichs] G[esetz] Bl[att] N[umme]r 49, Art[ikel] 13 alles zu unterlassen, was eine Störung der Sonntagsruhe zur Folge haben könnte und sind die Aufsichtsorgane angewiesen, strenge darüber zu wachen, dass Ausschreitungen gemieden, res[pektive] geahndet werden. |
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4.) |
Auf diesen Wochenmärkten dürfen feilgeboten werden: |
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a.) Lebensmitteln [!] aller Art. |
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b.) Rohprodukte. |
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c.) Blumen und Sämereien. |
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d.) Artikeln des täglichen Bedarfes. |
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e.) Landwirtschaftliche Geräte. |
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Andere, als diese Artikeln feilzuhalten, ist nur den in Gramatneusiedl wohnenden Gewerbetreibenden gestattet. |
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5.) |
Die Waren sind ausnahmslos auf dem, von der Gemeinde errichteten
Marktplatze feilzuhalten. |
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6.) |
Winkelmärkte während der Marktzeit, z[um] B[eispiel] in den Höfen der Gasthäuser, oder zwischen den Häusern der
Fabriksanlage, etc[etera], sind bei Strafe verboten. |
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7.) |
Sämtliche offene [!] und geschlossene [!] Marktstände werden vom Bürgermeisteramte Gramatneusiedl angewiesen und unterliegen einer Gebühr wie folgt: |
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a.) |
für die Benützung des Raumes zur Aufstellung einer geschlossenen Markthütte bis zu einem Flächenausmass
von 4 m[eter] pro Tag |
1 S[chilling] 00 g[roschen] |
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b.) |
darüber hinausgehend für jeden m |
0
S 20 g |
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c.) |
für einen offenen und vorübergehenden Stand pro Tag |
1 S
20 g |
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d.) |
für einen Tisch oder Bank pro Tag |
0 S 70 g |
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e.) |
Für einen bespannten Wagen mit Waren pro Tag |
1 S 50 g |
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f.) |
für alle anderen eingenommenen Plätze pro Tag |
0 S 80
g |
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Das Auslegen von Waren neben den Marktwagen ist verboten. Jeder Marktbeschicker darf nur einen Standplatz haben. |
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8.) |
Jedermann ist berechtigt, den Markt mit den im Punkt 4 angeführten Waren zu beziehen. |
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9.) |
Zwischenhändler dürfen am Marktplatz von den Marktbeschickern in en gro [!] nichts einkaufen. |
[2]
10.) |
Jeder Verkäufer ist verpflichtet, den Preis seiner Waren (stückweise oder nach dem gesetzlichen Masse) an seinem Verkaufestande deutlich leserlich ersichtlich zu machen. |
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11.) |
Gewichte, Masse und Wagen [!] müssen behördlich geeicht sein. |
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12. |
Esswaren dürfen auf dem Markte keiner Verunreinigung ausgesetzt sein. |
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13.) |
Beanständete Ware ist über Aufforderung des Marktkommissärs auf das Bürgermeisteramt zu schaffen. Gesundheitsschädliche Waren werden beschlagnahmt und der Verkäufer gerichtlich verfolgt. |
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14.) |
Während der Marktzeit ist jede Störung der öffentlichen Ruhe am Marktplatze, die Verunreinigung und das Befahren desselben, sowie das Mitnehmen von Hunden dorthin, verboten. Den Marktverkehr störende Personen sind abzuschaffen. |
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15.) |
Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes vom 16. Jänner 1896, R.G.Bl.
Nr. 89 bis 97, und die Sanitätsvorschriften. |
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16.) |
Streitigkeiten, welche sich bei dem Verkaufe von Waren ergeben sollten, werden über Verlangen vom Bürgermeisteramte geschlichtet. |
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17.) |
Der Marktkommissär hat für die genaue Befolgung der vorstehenden Bedingungen Sorge zu tragen, sich aller Uebergriffe zu enthalten; dagegen sind die Marktparteien verpflichtet, den Anordnungen des Marktkommissärs unbedingt Folge zu leisten und
auch über die erzielten Preise jederzeit Auskunft zu erteilen. |
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18.) |
Der Marktkommissär hat alle Uebertretungen der Marktordnung dem Gemeindevorstande zur weiteren Amtshandlung zur Anzeige zu bringen und ist berechtigt, renitente Personen demselben zwangsweise zu stellen. |
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19.) |
Uebertretungen dieser Marktordnung werden vom Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäten mit Geldstrafen von 2 S bis 20 S. bez[iehungs]w[eise] im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit 6 bis 48 Stunden Arrest bestraft. Im
Wiederholungsfalle hat der Beanständete die Entziehung der Befugnis zum Marktbesuche zu gewärtigen. |
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20.) |
Sämtliche feststehende
Markthüttenbesitzer sind verpflichtet, ausser den gemäss Punkt 7 dieser Marktordnung zu leistenden Marktgebühren, der Gemeinde Gramatneusiedl als Anerkennungszins für den Standplatz einen Betrag
von 1 S per
Monat, zu entrichten. und [!] hält sich die Gemeinde jederzeit das Kündigungsrecht, ohne Angabe der Gründ [!], vor. Die gemäss Punkt 7 und 20 zu leistenden Gebühren sind immer im Vorhinein an die Gemeindekassa zu entrichten. |
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Vorstehende Marktordnung wurde in der Gemeinderatssitzung vom 21. Juli 1926 vom Gemeindeausschusse
EINSTIMMIG beschlossen. |
Buergermeisteramt Gramatneusiedl:
am 21. Juli 1926
Der Buergermeister:
[3]
Punkt 4 der Marktordnung der Gemeinde Gramatneusiedl wird hiemit abgeändert und hat zu lauten:
»Auf diesen Wochenmärkten dürfen feilgeboten werden:
a.) |
Lebensmitteln [!], welche als Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft zu werten sind, mit Ausschluss der Kolonialwaren und solcher Lebensmitteln [!], die laut Gewerbeordnung den dazu befugten Händlern vorbehalten bleiben. |
b.) |
Rohprodukte. |
c.) |
Blumen und Sämereien. |
d.) |
Artikeln [!] des täglichen Bedarfes u[nd] zwar: Eisenwaren, Geschirre aller Art aus Glas, Porzellan, Steingut, Blech, Kinderspielzeug aller Art, Schnitt- und Kurzwaren und Kommissionswaren. |
e.) |
Landwirtschaftliche Geräte. |
Andere als diese Artikeln [!] feilzuhalten, ist nur den in Gramatneusiedl wohnenden Gewerbetreibenden gestattet.«
Für die richtige Ausfertigung:
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