[Anonym]
Die I. Gramatneusiedler-Marienthaler Los-Gesellschaft.
Gramatneusiedl: Im Selbstverlage der Los-Gesellschaft 1903, 55 S.
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No ..........
Die
I. Gramatneusiedler-Marienthaler
Los-Gesellschaft
erklärt laut § 10 der Statuten
.........................................................................................................................
.........................................................................................................................
als Mitglied.
Der Eintritt erfolgte am ...........................................................................................
Der derzeitige Schriftführer:
Der derzeitige Obmann:
..........................................................................................................................
Der derzeitige Kassier:
.......................................................................
Gramatneusiedl 1903.
Im Selbstverlage der Los-Gesellschaft.
Schwechater Buchdruckerei (Peter Garbeis.)
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[3]
Statuten
der
I. Los-Gesellschaft
in
Gramatneusiedl-Marienthal.
Zweck.
§ 1. Der Zweck der Gesellschaft besteht darin, durch kleine Einzahlungen den Sparsinn zu heben und durch Ankauf von börsenmäßig cotierten Losen und Arrangement eines gemeinschaftlichen Spieles mit diesen Losen einen eventuellen Gewinn zu erzielen.
Zeit.
§ 2. Der Gesellschaftsverband ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt.
Name.
§ 3. Die Gesellschaft führt den Namen »I. Gramatneusiedler-Marienthaler Losgesellschaft« und hat ihren Sitz in Gramatneusiedl.
Vorstand.
§ 4. Die Leitung der Gesellschaft besorgt der Vorstand, bestehend aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und drei Ausschüssen. Alle diese Funktionäre werden in der Generalversammlung aus der Reihe der Gesellschaftsmitglieder, von den Mitgliedern selbst, auf die Amtsdauer eines Jahres gewählt, und sind deren Stellen Ehrenstellen.
Die Funktionen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes bestehen in Folgendem:
a) Der Obmann präsidiert sämtlichen Versammlungen; er übernimmt sämtliche an die Gesellschaft gelangenden Eingaben und ist dafür verantwortlich, daß die Gesellschafts-
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Angelegenheiten genau nach dem Wortlaute der Statuten erledigt werden. Bei Stimmengleichheit, sei es im Komitee oder in einer der stattfindenden Versammlungen, entscheidet seine Stimme. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
b) Der Obmann-Stellvertreter vertritt in Verhinderungsfällen des Obmannes diesen in allen seinen Funktionen.
c) Der Kassier führt das Kassabuch, übernimmt die an die Gesellschaft gelangenden Einzahlungen, besorgt die Einkäufe der Lose und deren Aufbewahrung und haftet für die Gesellschaftskasse.
d) Der Schriftführer führt alle übrigen Bücher sowie die Protokolle bei Versammlungen und hat außerdem die gesamte Korrespondenz zu erledigen.
e) Die Kontrollore übernehmen die Verpflichtung, die Kassa und den ganzen Wertbesitz der Gesellschaft nach Belieben zu kontrollieren, jedenfalls wenigstens dreimal jährlich, und haben bei der Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
Haftung.
§ 5. Die Vorstandsmitglieder haften solidarisch für die Geschäftsgebarung und das Gesellschaftsvermögen.
Anteile.
§ 6. Die Zahl der Mitglieder ist auf 50 festgesetzt, und es kann nur ein Anteil von einem Mitgliede erworben werden.
§ 7. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind vom Obmanne oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu fertigen.
Einzahlung.
§ 8. Jedes Mitglied hat behufs Ankauf von Losen in der ersten Woche eines jeden Monats für einen Anteil den Betrag von 2 bis 10 Kronen an die Gesellschaftskassa zu entrichten. Mitglieder, welche bis 10. des Monats die Rate nicht bezahlen, haben pro Tag 10 Heller zu vergüten; sollte die Rate nach weiteren 2 Monaten nicht erlegt sein, hört die Mitgliedschaft des Betreffenden auf, und es wird sein eingezahlter Betrag mit Abzug des Pönales und eines etwaigen Kursverlustes herausbezahlt.
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Ankauf der Lose.
§ 9. Der Vorstand beschließt den jederzeitigen Ankauf der Lose. Die gekauften Lose dürfen nur über Beschluß wieder veräußert werden. Die Lose sind in das gestempelte Losbuch und in die Anteilsbücher der Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Erwerbung mit dem Kurswerte einzutragen.
Aufnahme.
§ 10. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Austritt.
§ 11. Der Austritt ist jedem Mitgliede gestattet. Dem austretenden Mitgliede wird seine volle Einlage abzüglich des etwaigen Kursverlustes ausbezahlt. Dem Vorstande bleibt es vorbehalten, die Ansprüche des Austretenden entweder sogleich ganz oder nach und nach zu befriedigen. Auch steht es jedem Mitgliede frei, bei Bedarf, einen Teil seines eingezahlten Betrages zurückzuziehen, jedoch so, daß 4 Kronen wenigstens stehen bleiben. Später den Betrag wieder einzuzahlen ist nicht gestattet.
Vom Tage der Kenntnisnahme des Austrittes wird das betreffende Mitglied als dem Gesellschaftsverbande nicht mehr angehörend betrachtet und verliert jeden Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
§ 12. Sollte ein Mitglied mit Tod abgehen, so treten die Bestimmungen des § 11 in Wirksamkeit, und haben die Erben das Recht, den zu dieser Zeit repräsentierten Wert eines Anteiles zu beheben oder vorbehaltlich der Genehmigung von Seite des Vorstandes als Mitglied beizutreten.
Generalversammlung.
§ 13. Alle Jahre im Monate Dezember ist eine ordentliche Generalversammlung abzuhalten, bei welcher der Obmann die Jahresrechnung vorzulegen hat.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
1. Prüfung des Rechenschaftsberichtes;
2. Wahl des Vorstandes;
3. Beschluß über Staturenänderung oder Auflösung der Gesellschaft;
4. Freie Anträge.
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Auf das schriftlich motivierte Ansuchen von mindestens zehn Mitgliedern ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb 15 Tagen eine »Außerordentliche Generalversammlung« einzuberufen, und ist berechtigt, bei Eintritt wichtiger Vorfälle selbst eine solche auszuschreiben. Die Beschlußfähigkeit der Generalversammlung erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteilen der Mitglieder. Bei sämtlichen Abstimmungen, den Fall des § 15 ausgenommen, genügt die absolute Stimmenmehrheit, um einen Antrag zum Beschlusse zu erheben, wobei bemerkt sei, daß je ein Anteil eine Stimme gibt.
§ 14. Falls bei der einberufenen Generalversammlung nicht zwei Dritteile der Mitglieder anwesend sind, wird vom Vorstande eine zweite Versammlung einberufen, welche dann unbedingt beschlußfähig ist, jedoch nur rücksichtlich der Tagesordnung der ersten Generalversammlung.
Streitigkeiten.
§ 15. In Fällen von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse wird von den Streitenden je ein Mitglied aus dem Vorstande und ein Mitglied aus der Gesellschaft zu Schiedsrichtern berufen, und die vier Mitglieder erwählen einen Obmann abermals aus dem Vorstande. Kann sich über die Wahl des Obmannes nicht geeinigt werden, so entscheidet unter den hiezu Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Mehrheit.
Verteilung der Gewinste.
§ 16. Fällt auf irgend ein Los der Gesellschaft ein Treffer, so wird von demselben 5 % in Abzug gebracht und dem Gesellschaftsvermögen zugeführt, der Rest nach Verhältnis der Einlage an die Mitglieder verteilt.
§ 17. Nach Ablauf eines jeden Jahres werden die erwachsenen Zinsen an die Mitglieder verteilt, und es kommt hiebei das Guthaben vom 31. Dezember des betreffenden Jahres in Rechnung.
Beschlußfähigkeit des Vorstandes.
§ 18. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Obmannes oder dessen Stellvertreters und 4 Mitgliedern beschlußfähig und beschließt mit absoluter Majorität.
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Auflösung.
§ 19. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Beschluß der Generalversammlung, wozu aber Zweidrittelmajorität der sämtlichen Mitglieder erforderlich ist, geschehen.
Gramatneusiedl, am 31. März 1891.
Ph[ilipp] Nowotny
Eduard Kopeindl.
d[er]z[eitiger] Schriftführer.
Z[ahl] 36411.
Vorliegende geänderte Statuten werden auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 26. November 1852, R[egierungs]-G[esetz]-Bl[att] N[umme]r 253, genehmigt.
Wien, am 20. August 1891.
K[aiserlich] k[önigliche] Statthalterei
In Vertretung:
Raimann.
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Einzahlungen.
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Rückzahlungen.
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Verzeichnis der Effekten.
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Gattung
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S.-Nr.
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S.-Nr.
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