Franz der Erste [d.i. Franz von Habsburg-Lothringen]

1688. Kundmachung

in: Kaiserl. Königl. Oesterreichisches Amts- und Intelligenz-Blatt von Salzburg für das Jahr 1818 (Salzburg), 18. Stück (2. März 1818), Sp. 281–283.

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1688.

Kundmachung.

Seine k.k. Majestät der Kaiser haben nach Eröffnung der hohen Hofkanzley vom 2., Empfang 23. d.M. Jäner, Zahl 30,724, dem Mechaniker Franz Xav. Wurm und dem k.k. Rathe Dr. Pausinger auf die von ihnen erfundene – von der Girardischen wesentlich verschiedene Flachsspinnmachine [!] nachstehendes ausschliessendes Privilegium allergnädigst zu verleihen geruht, welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wird.

Von der k.k. ob der ennsischen Landes-Regierung Linz den 24. Jäner 1818.

Alois Edler v. Schwinghaimb,

k.k. Regierungs-Sekretär.

Wir Franz der Erste etc. etc.

Bekennen öffentlich mit diesem Briefe: Es sey Uns von Unserem Rathe, Leopold Pausinger, und dem Mechanikus Franz Xaver Wurm, vorgestellet worden, sie haben mit Aufwand vieler Mühe und Kosten eine neue, von der bereits privilegirten Girard'schen wesentlich verschiedene Flachsspinnmaschine erfunden. Sie seyen nun bereit, diese bey den darüber vorgenommenen Untersuchungen als neu, zweckmässig und vortheilhaft anerkannte Erfindung zum Nutzen des Pub-

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likums auszuführen, wenn Wir ihnen zur Verfertigung, Betreibung und Benützung dieser Flachsspinnmaschine Unseren allerhöchsten Schutz und ein ausschliessendes Privilegium auf mehrere nacheinander folgende Jahre in dem ganzem Umfange Unserer Monarchie bewilligen wollen.

Da Wir Uns nun jederzeit bereit finden lassen, nützliche Erfindungen und Unternehmungen zu unterstützen, so haben Wir Uns auch bewogen gefunden, dem allerunterthänigsten Gesuche des Leop. Pausinger, und Franz Xav. Wurm zu willfahren, und ihnen, ihren Erben und Cessionarien auf diese Flachsspinn-Maschine ein ausschliessendes Privilegium auf zehn nacheinander folgende Jahre in dem Umfange Unserer Monarchie gegen dem zu ertheilen, und zwar für Unsere Königreiche Böhmen, Galizien und Lodomerien, Illyrien und Dalmatien, für das Erzherzogthum Oesterreich ob und unter der Enns, das Herzogthum Steyermark, Salzburg und Schlesien; die gefürstete Grafschaft Tyrol, das Küstenland, dann für die Markgrafschaft Mähren, die gegenwärtige Urkunde gegen dem auszustellen, daß sie

1) ein Modell, oder eine genaue und richtige Zeichnung und Beschreibung ihrer Flachsspinn-Maschine sammt beygefügtem verjüngten Maaßstabe versiegelt einlegen, welche bey einer über die Neuheit dieser Erfindung oder über die Nachahmung derselben entstehenden Streitigkeit zur Entscheidung zu dienen haben wird, und entweder in einem solchen Falle oder nach Verlauf der Dauerzeit dieses Privilegiums zu eröffnen seyn wird.

2) Daß sie selbst nach Ausgang dieser 10jährigen Frist ihre Erfindung durch eine genaue

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und verläßliche Beschreibung öffentlich bekannt machen.

3) Daß, wenn Jemand anderer zu beweisen vermöchte, schon früher solche Flachsspinn-Maschinen in der Wesenheit nicht verschieden, verfertigt oder benützt zu haben, dieses Privilegium für erloschen, vielmehr für nicht ertheilt angesehen werden soll.

4) Daß, wenn sie diese Erfindung binnen Jahr und Tag, von heute an, nicht in Ausübung bringen, oder während der übrigen Frist ein ganzes Jahr unbenützt lassen würden, dieses Privilegium gleichfalls für erloschen zu achten sey.

Wenn aber diese ihnen hiermit aufgetragenen Bedingungen getreulich in Erfüllung gebracht werden, so sollen sie sich nicht nur dieses ihnen allergnädigst verliehenen Privilegiums zu erfreuen haben, sondern Wir verordnen zugleich, daß während 10 Jahren, von heute an, in dem ganzen Umfange Unserer Monarchie und insbesondere in Unserem Königreiche Böhmen, Galizien und Lodomerien, Illyrien und Dalmatien, in dem Erzherzogthume Oesterreich ob und unter der Enns, in dem Herzogthume Steyermark, Salzburg und Schlesien, in der gefürsteten Grafschaft Tyrol und im Küstenlande, dann in der Markgrafschaft Mähren sich ausser ihnen sich Jedermann enthalten solle, die von ihnen erfundene Flachsspinn-Maschine im Wesentlichen nachzuahmen, zu verfertigen, zu benützen, oder wohl gar mit solchen nachgeahmten Maschinen Handel zu treiben und zwar bey Verlust des betretenen Materials und alles dazu gebrauchten Werkzeuges, welches alles zum Nutzen des Leopold Pausinger und Franz Xav. Wurm verfallen seyn solle. Wie denn auch der Uebertreter dieses Privilegiums noch insbesondere Unsere allerhöchste Ungnade, und eine Geldstrafe von 100 Dukaten in jedem Uebertretungsfalle treffen solle; wovon die Hälfte Unserem Aerarium, die andere aber dem Leopold Pausinger und Franz Xaver Wurm zufallen, und unnachsichtlich durch das in dem Lande, wo die Uebertretung geschieht, befindliche Fiskalamt eingetrieben werden soll.

Das meinen Wir ernstlich etc. etc.

Zur Urkunde dessen etc. etc.

Wien am 8. November 1817.