Franz der Erste [d.i. Franz von Habsburg-Lothringen]
Ausschließendes Privilegium
in: Amts-Blatt zur Oesterr. Kaiserl. priv. Wiener-Zeitung (Wien), Nr. 39 (17. Mai 1820), S. 143.
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Ausschließendes Privilegium
für Leopold Pausinger und Franz Xav. Wurm, auf die von ihnen erfundene Flachsreinigungs- oder Hechelmaschine, dann auf ihre Wergband-, Werglocken- und Wergspinnmaschine.
Wir Franz der Erste etc. bekennen öffentlich mit diesem Briefe: Es sey Uns von Unserem Rathe Leopold Pausinger, und dem Mechanikus Franz Xav. Wurm vorgestellt worden, sie haben mit Aufwand, vieler Mühe und Kosten eine neue, von der bereits privilegirten Girard'schen wesentlich verschiedene Flachsreinigungs- oder Hechelmaschine, dann eine Wergband-, Werglocken- und Wergspinnmaschine erfunden; sie seyen nun bereit, diese bey den darüber vorgenommenen Untersuchungen als neu, zweckmäßig und vortheilhaft anerkannte Erfindung in den Staaten Unserer Monarchie zum Nutzen des Publikums auszuführen, wenn Wir ihnen zur Verfertigung, Betreibung und Benützung dieser Flachsreinigungs- oder Hechelmaschine, dann der Wergband-, Werglocken- und Wergspinnmaschine Unsern allerhöchsten Schutz und ein ausschließendes Privilegium auf mehrere nacheinander folgende Jahre in dem ganzen Umfange Unserer Monarchie bewilligen wollen.
Da Wir Uns nun jederzeit bereit finden lassen, nützliche Erfindungen und Unternehmungen zu unterstützen, so haben Wir Uns auch bewogen gefunden, dem allerunterthänigsten Gesuche des Leopold Pausinger und Franz Xav. Wurm zu willfahren, und ihnen, ihren Erben und Cessionaren ein ausschließendes Privilegium auf ihre Flachsreinigungs- oder Hechelmaschine, dann der Wergband-, Werglocken- und Wergspinnmaschine, auf 10 nacheinander, folgende Jahre in dem ganzen Umfange Unserer Monarchie zu verleihen, und zwar für Unsere Königreiche Böhmen, Galizien, Dalmatien und Illyrien, für das Erzherzogthum Oesterreich ob und unter der Enns, die Herzogthümer Steyermark, Salzburg und Schlesien, die Markgrafschaft Mähren und die gefürstete Grafschaft Tyrol, die gegenwärtige Urkunde gegen dem auszustellen, daß sie
1) ein Modell oder eine genaue und richtige Zeichnung und Beschreibung sammt beygefügten verjüngten Maßstabe versiegelt einlegen, welche bey einem über die Neuheit dieser Erfindung oder über die Nachahmung derselben entstehenden Zweifel oder einer Streitigkeit zur Entscheidung zu dienen haben, und entweder in einem solchen Falle, oder nach Verlauf der Dauerzeit dieses Privilegiums zu eröffnen seyn wird.
2) Daß sie selbst nach Ausgang dieser zehnjährigen Frist ihre Erfindung durch eine genaue und verläßliche Beschreibung öffentlich kund machen.
3) Daß, wenn Jemand anderer zu beweisen vermöchte, solche Flachsreinigungs- oder Hechelmaschine, dann Wergband-, Werglocken- und Wergspinnmaschinen nach dem nähmlichen mechanischen Princip und Vorrichtung schon vorher verfertigt oder angewandt zu haben, dieses Privilegium für erloschen, oder vielmehr für nicht ertheilt angesehen werden soll.
4) Daß, wenn sie dieses Privilegium binnen Jahr und Tag von heute an nicht in Ausübung bringen, oder während der übrigen Frist ein ganzes Jahr unbenützt lassen würden, dasselbe gleichfalls für erloschen zu achten sey.
Wenn aber diese ihnen hiermit aufgetragenen Bedingungen getreulich in Erfüllung gebracht werden, so sollen sie sich nicht nur dieses ihnen allergnädigst verliehenen Privilegiums zu erfreuen haben, sondern Wir verordnen zugleich, daß während 10 Jahren von heute an, in dem ganzen Umfange Unserer Monarchie und insbesondere in Unsern Königreichen Böhmen, Galizien, Dalmatien und Illyrien, in dem Erzherzogthume Oesterreich ob und unter der Enns, in den Herzogthümern Steyermark, Salzburg und Schlesien, in der Markgrafschaft Mähren, und in der gefürsteten Grafschaft Tyrol, sich außer ihnen Jedermann enthalten soll, die von ihnen erfundene Flachsreinigungs- oder Hechelmaschine, dann Wergband-, Werglocken- und Werkspinnmaschinen [!] im Wesentlichen nachzuahmen, zu verfertigen, zu benützen, oder wohl gar mit solchen nachgeahmten Maschinen Handel zu treiben, bey Verlust des betretenen Materials und alles dazu gebrauchten Werkzeuges, welches alles zum Nutzen des Leopold Pausinger und Franz Xav. Wurm verfallen seyn soll. Wie denn auch den Uebertreter dieses Privilegiums noch insbesondere Unsere allerhöchste Ungnade und eine Geldstrafe von 100 Ducaten in jedem Uebertretungsfalle treffen soll, wovon die Hälfte Unserm Aerario, die andere aber dem Leopold Pausinger und Franz Xav. Wurm, zufallen, und unnachsichtlich durch das in dem Lande, wo die Uebertretung geschieht, befindliche Fiscalamt eingetrieben werden soll.
Das meinen Wir ernstlich. Zur Urkunde dessen etc.
Wien am 7. December 1819.