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Museum Marienthal Öffnungszeiten
täglich 8 bis 18 Uhr |
Statuten des Kulturvereins Museum Marienthal-Gramatneusiedl § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Kulturverein Museum Marienthal-Gramatneusiedl und hat seinen Sitz in 2440 Gramatneusiedl, Bahnstraße 2a. § 2 Zweck des Vereins Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig ist, bezweckt: a) den Betrieb des Museums Marienthal; b) die Sammlung, Betreuung und Dokumentation von Exponaten im Zusammenhang mit der Fabrik und Arbeiterkolonie Marienthal sowie der sogenannten Marienthal-Studie (»Die Arbeitslosen von Marienthal«) und der Gemeinde Gramatneusiedl; c) die Erforschung und Dokumentation der Geschichte von Gramatneusiedl einschließlich Marienthals und Neu-Reisenbergs; d) die Durchführung und Förderung von Öffentlichkeitsarbeit zu den unter b) und c) genannten Bereichen (z.B. Ausstellungen, Führungen vor Ort, Publikationen). § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht a) durch Beiträge der Mitglieder; b) durch freiwillige Spenden und behördlich bewilligte Sammlungen; c) durch den Erlös von Festen und Veranstaltungen. § 4 Aufnahme in den Verein Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Anmeldung der Mitglieder bei den Proponenten. Nach der Konstituierung des Vereins hat sich der Aufnahmewerber beim Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme als ordentliches Mitglied ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft. § 5 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus fördernden und ordentlichen Mitgliedern. Fördernde Mitglieder sind jene Institutionen, juristischen Personen oder Einzelpersonen, welche durch regelmäßige Subventionen oder Sachspenden ihren Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks leisten. Ordentliche Mitglieder sind jene, welche ihre Einschreibgebühren sowie ihre Mitgliedsbeiträge regelmäßig leisten. § 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe wie Entfall von der Generalversammlung bestimmt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht. § 7 Austritt und Ausschluss aus dem Verein Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende vierwöchige Kündigung frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen oder ungeachtet schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen. Die freiwillig austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge. § 8 Nachlass und Befristung der Mitgliedsgebühren in besonderen Fällen In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen ist der Vorstand berechtigt, Mitgliedern über deren Ersuchen die Befristung oder den Nachlass der Mitgliedsgebühren zu bewilligen. § 9 Mitgliedsausweis Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt ein Mitgliedsbuch oder eine Mitgliedskarte, worin die Beitrittsgebühren und die Mitgliedsbeiträge eingetragen werden. § 10 Die Verwaltung des Vereins Die Verwaltung des Vereins wird besorgt durch: a) den Vorstand; b) den Ausschuss; c) das Schiedsgericht; d) die Generalversammlung; e) die Rechnungsprüfer. § 11 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und den Vertretern der genannten Funktionäre, die von der Generalversammlung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern gewählt werden. Je ein Vorstandsmitglied ist vom Archiv für die Geschichte der Soziologie und der Marktgemeinde Gramatneusiedl zu entsenden. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. § 12 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstands Dem Vorstand obliegt: a) die Verwaltung des Vermögens; b) die Entscheidung über Aufnahme und Ernennung von Mitgliedern; c) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung; d) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es müssen mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Schriften und Bekanntmachungen für den Verein müssen vom Obmann und vom Schriftführer oder dem Kassier mitgefertigt sein. § 13 Die Agenden des Vorstands Der Obmann – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – vertritt den Verein nach außen gegenüber der Behörde und dritten Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie die des Vorstands. Er beruft die Versammlungen und Sitzungen des Vorstands ein und führt in beiden den Vorsitz. § 14 Der Ausschuss Der Ausschuss wird gebildet aus allen gewählten und kooptierten Funktionären des Vereins. Er tritt in regelmäßigen Zeitabständen zur Ausschusssitzung zusammen und führt alle Agenden des Vereins. Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Der Kassier besorgt die Einkassierungen und Auszahlungen sowie deren Verbuchung. Über die Art der Anlegung des Vermögens beschließt der Vorstand. § 15 Das Schiedsgericht In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowie zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den letzteren untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Mitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichts wählen. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen, und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Obmann. Kommt über die Wahl des Obmanns eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Gegen einen Beschluss des Schiedsgerichts steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. § 16 Obliegenheiten und Geschäftsordnung der Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt, spätestens im Monat Dezember. Sie muss wenigstens 14 Tage vorher den Mitgliedern ortsüblich bekannt gegeben werden. Einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung unter denselben Bedingungen einberufen. Anträge sind acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen. Der Generalversammlung ist vorbehalten: a) die Wahl des Vorstands; b) die Bestimmung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge; c) die Genehmigung des Rechenschaftsberichts; d) die Änderung der Statuten; e) die Auflösung des Vereins; f) die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand darum ansucht. Der Vorstand ist in diesem Fall dazu verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt. § 17 Rechnungsprüfer Die Rechnungsprüfer sind auf drei Jahre gewählt und haben die Gebarung in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Ein Rechnungsprüfer muss dem Kontrollausschuss der Marktgemeinde Gramatneusiedl angehören. Bei der Generalversammlung muss ein Prüfbericht vorgelegt werden. Die Rechnungsprüfer haben bei ordnungsgemäßer Finanzgebarung in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassiers und des Obmanns einzubringen. § 18 Auflösung des Vereins Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als sechs Mitglieder zählt oder die Auflösung mit ¾-Mehrheit in einer hierzu eigens bestimmten Generalversammlung beschlossen wird. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der freiwilligen Auflösung der Marktgemeinde Gramatneusiedl zu. Gramatneusiedl, am 12. April 2010 (pdf) |
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